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Gewölbe
Datenschutz
Verpflichtungserklärung
zur Einhaltung des
Datenschutzgesetzes
und Datengeheimnisses


gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
(§ 15 DSG 2000)
Firma Nahlik IT verpflichtet sich hiermit, im Rahmen unsere Tätigkeiten das Datengeheimnis gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 15 DSG 2000) zu wahren und sonstige Vorgaben zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit, unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche Verpflichtungen oder um interne Anordnungen (z.B. innerorganisatorische Datenschutz- und/oder Datensicherheits-vorschriften) handelt, einzuhalten.
 
Wir verpflichten uns alle personenbezogenen Daten, die uns in Ausübung unsere Tätigkeiten anvertraut und/oder zugänglich gemacht worden sind bzw. werden, nur unter Einhaltung der Bestimmungen des DSG 2000 zu bearbeiten,
 
  1. Zu Verschwiegenheit über alle Daten, die uns ausschließlich auf Grund unsereTätigkeit anvertraut werden.
  2. Derartige Daten nur aufgrund einer ausdrücklichen Anordnung des Kunden, Auftragsgeber zu bearbeiten.
  3. Bei Serviceverträgen dafür zu sorgen, dass Unbefugte keinen Zugang zu derartigen Daten erhalten.
  4. Auch über die Dauer unserer Tätigkeit hinaus, hat diese Verpflichtung bestand.
 
Auszug aus dem DSG
 
Datengeheimnis nach § 6 DSG
 
  1. Der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter und ihre Mitarbeiter – das sind Arbeitnehmer (Dienstnehmer) und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis – haben personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen personenbezogenen Daten besteht (Datengeheimnis).
  2. Mitarbeiter dürfen personenbezogene Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung ihres Arbeitgebers (Dienstgebers) übermitteln. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben, sofern eine solche Verpflichtung ihrer Mitarbeiter nicht schon kraft Gesetzes besteht, diese vertraglich zu verpflichten, personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen nur aufgrund von Anordnungen zu übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Dienstverhältnisses) zum Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter einzuhalten.
  3. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben die von der Anordnung betroffenen Mitarbeiter über die für sie geltenden Übermittlungsanordnungen und über die Folgen einer Verletzung des Datengeheimnisses zu belehren.
  4. Unbeschadet des verfassungsrechtlichen Weisungsrechts darf einem Mitarbeiter aus der Verweigerung der Befolgung einer Anordnung zur unzulässigen Datenübermittlung kein Nachteil erwachsen.
  5. Ein zugunsten eines Verantwortlichen bestehendes gesetzliches Aussageverweigerungsrecht darf nicht durch die Inanspruchnahme eines für diesen tätigen Auftragsverarbeiters, insbesondere nicht durch die Sicherstellung oder Beschlagnahme von automationsunterstützt verarbeiteten Dokumenten, umgangen werden.
 
 
 
Sicherheit der Verarbeitung nach Art. 32 Abs 4 DSGVO
 
  • Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unternehmen Schritte, um sicherzustellen, dass ihnen unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, diese nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, sie sind nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet.
 
 
Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen und Missbrauch
anvertrauter Vorlagen nach § 11 UWG
 
  1. Wer als Bediensteter eines Unternehmens Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt anderen zu Zwecken des Wettbewerbes mitteilt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 6
  2. Die gleiche Strafe trifft den, der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, deren Kenntnis er durch eine der im Abs. 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder an andere mitteilt.
  3. Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt.
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